Sachverhalt
A. A._____, seit 1999 für die C._____ resp. deren Rechtsvorgängerinnen (D._____, E._____) tätig, stürzte am _____ 2017, beim Abstucken eines Baumes mit einer Motorsäge, zu Boden und erlitt ein schweres Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma und schweren Hirnverletzungen. Er ist seitdem urteilsunfähig und dauerhaft arbeitsunfähig. A._____ wirft der C._____ vor, für seinen Schaden verantwortlich zu sein, was diese jedoch zurückweist. B. Die nach dem Scheitern des Schlichtungsverfahrens von A._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos gegen die C._____ am 5. April 2022 eingereichte Schadenersatzklage wurde mit Entscheid vom 25. Mai 2023, nach Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsvoraussetzungen, aufgrund fehlender Sorgfaltspflichtverletzung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu seinen Lasten abgewiesen (Proz. Nr. 115-2022-10). C. Mit Urteil vom 14. August 2024 hiess das Kantonsgericht von Graubünden (heute: Obergericht des Kantons Graubünden) die von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung teilweise (mit Blick auf die Verletzung der Überwachungspflicht) gut, hob den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 25. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Prättigau/Davos zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es auf sie eintrat (ZK2 23 63). D. Auf die gegen dieses Urteil von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Bundesgerichtsurteil 4A_492/2024 vom 17. Dezember 2024). E. Das Regionalgericht Prättigau/Davos fällte am 3. April 2025 folgenden neuen Entscheid (Proz. Nr. 115-2025-1): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2022-10 und Proz. Nr. 115-2025-1) in Höhe von CHF 20'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 40'000.00 verrechnet. A._____ werden CHF 20'000.00 zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist. 3. Die Kosten des Vermittleramts Prättigau/Davos von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. Er hat diese Vermittlungskosten bereits bezahlt. 4. Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von Graubünden (neu Obergericht von Graubünden; ZK2 23 63) in Höhe von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem dort geleisteten Vorschuss von CHF 20'000.00 verrechnet. A._____ werden vom
3 / 23 Obergericht von Graubünden, sofern noch nicht erfolgt, CHF 10'000.00 zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist. 5. A._____ hat die C._____ für die beiden Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2022-10 und Proz. Nr. 115-2025-1) mit CHF 18'540.00 (inkl. Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 6. A._____ hat die C._____ für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (neu Obergericht von Graubünden; ZK2 23 63) mit pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 7. [Rechtmittelbelehrung] 8. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 9. [Mitteilungen] F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am
4. August 2025 Berufung mit folgenden Anträgen: A. Hauptbegehren 1. Das Urteil vom Regionalgericht Prättigau/Davos vom 3. April 2025/1. Juli 2025, zugestellt am 3. Juli 2025, sei aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: Es sei festzustellen, dass alle Haftungsvoraussetzungen für die geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche vorliegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) für das 1. und
2. instanzliche Verfahren (inkl. Vermittlungsverfahren) zulasten der Berufungsbeklagten. B. Eventualbegehren 3. Das Urteil vom Regionalgericht Prättigau/Davos vom 3. April 2025/
1. Juli 2025, zugestellt am 3. Juli 2025, sei aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen: a. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, in einem neuen Urteil die Haftungsvoraussetzung (Kausalität) für die geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche als erfüllt anzusehen und ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Klägers abzulehnen und b. die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen und gutzuheissen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) für das 1. und
2. instanzliche Verfahren (inkl. Vermittlungsverfahren) zulasten der Berufungsbeklagten. G. Die C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 22. September 2025 die Abweisung der Berufung, soweit
4 / 23 darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. H. Im Rahmen des Replikrechts nahmen der Berufungskläger am 24. Oktober 2025 und die Berufungsbeklagte am 10. November 2025 jeweils mit unveränderten Rechtsbegehren erneut Stellung. I. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 zeigte die Vorsitzende den Parteien die Besetzung der Zweiten zivilrechtlichen Kammer an. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2025-1) sowie des ersten Berufungsverfahrens (ZK2 23 36) sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Prozessuales Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), deren Streitwert CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) bzw. CHF 15'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) übersteigt. Der Berufungskläger erhob die Berufung form- und fristgerecht (Art. 311 ZPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die erkennende Kammer (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]).
E. 2 Reformatorischer Entscheid; beschränktes Prozessthema
E. 2.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die Kausalität in unrechtmässiger und willkürlicher Weise verneint und zu Unrecht ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden angenommen (act. A.1, II.B.9 ff.). Er fordert, neben der gerügten Kausalität seien sämtliche weiteren Haftungsvoraussetzungen durch die Berufungsinstanz zu beurteilen. Eine Rückweisung rechtfertige sich nicht, da ein wesentlicher Teil der Klage beurteilt sei. Ferner müsse damit gerechnet werden, dass bei einer Rückweisung die Vorinstanz bei der "Bemessung des Schadens" voreingenommen und nicht objektiv entscheide. Zudem müsse er im Falle einer zu tiefen Haftungsquote wiederum ans Obergericht gelangen. Schliesslich würden prozessökonomische Gründe bzw. der erhebliche Zeit- und Kostenaufwand für die menschlich stark betroffene Familie
E. 2.2 Die Berufungsbeklagte verwehrt sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Verschulden als Haftungsvoraussetzung beurteilt. Es könne jedoch kein Entscheid über die Quantifizierung des Verschuldens mit Blick auf die Schadenersatzbemessung bzw. eine Übernahme des Schadens nach Quoten vornehmen, da dies zufolge der Verfahrensbeschränkung auf die Haftungsvoraussetzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, die Parteien vor Vorinstanz dazu noch nicht plädiert hätten und der Berufungskläger in der Berufung keine Ausführungen dazu mache (act. A.2, Rz. 51 ff.; act. A.1, II.B.11 in fine).
E. 2.3 Der Schaden ist dem Grundsatz nach bzw. hinsichtlich seines Eintritts, nicht aber seiner Höhe unbestritten (act. A.1, II.B.12 in fine; act. A.2, Rz. 51). Die Vertragsverletzung wurde im Urteil vom 14. August 2024 bejaht, sie besteht in einer Fürsorgepflichtverletzung durch ungenügende Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (ZR2 23 63). Neben der Kausalität ist somit nur noch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu beurteilen. Erweisen sich die Rügen des Berufungsklägers als begründet, so rechtfertigt es sich, einen reformatorischen Entscheid über die Kausalität und das Verschulden zu fällen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).
E. 2.4 Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren nach Eingang der Klage mit Verfügung vom 16. Juni 2022 auf die Frage der Haftung (RG-act. III.6; act. B.1 E. 6.1 in fine; Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 222 Abs. 3 ZPO). Die Schadensberechnung sowie die Schadenersatzbemessung waren daher noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, haben die Parteien zur Schadenshöhe und zum Schadenersatz noch nicht plädiert; die Sache ist diesbezüglich mithin noch nicht spruchreif. Entsprechend wäre zur Schadensberechnung sowie Schadenersatzbemessung auch im Falle einer Bejahung der Haftung im Grundsatz die Sache an die Vorinstanz "zurückzuweisen" (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) bzw. bliebe dies Sache der Vorinstanz.
E. 2.5 Der Berufungskläger fordert einerseits, es sei mit Blick auf eine voreingenommene "Bemessung des Schadens" und Bestimmung der Haftungsquoten durch die Vorinstanz auf eine Rückweisung zu verzichten, andererseits erklärt er, das Quantum des Schadens sei aufgrund des eingeschränkten Prozessthemas nicht (durch die Berufungsinstanz) zu beurteilen (act. A.1, II.B.4 und II.B.12 in fine). Aufgrund der Verfahrensbeschränkung ist bloss
E. 5 / 23 gegen eine Rückweisung sprechen (act. A.1, Rechtsbegehren und II.B.4; act. A.3, II.B.3).
E. 5.1 Der Berufungskläger rügt eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die von ihm aufgeführten Passagen des vorinstanzlichen Entscheids betreffen auf der Sachverhaltsebene die Feststellungen, wonach er über Erfahrung, spezielles Fachwissen und eine gute Ausbildung verfügt habe, ihm die Pflicht zur doppelten Sicherung bekannt gewesen sei, er sich wider besseres Wissen nicht doppelt gesichert habe und die Gefährlichkeit der Tätigkeit offensichtlich gewesen sei (act. A.1, II.B.6). Mit Blick auf das Handeln wider besseres Wissen unterstelle ihm die Vorinstanz, einsichtsunfähig, lernresistent, unbelehrbar und unsorgfältig zu sein, während aus den Akten hervorgehe, dass er über eine hohe Selbst- und Sozialkompetenz sowie eine ausgeprägte Veränderungs- und Lernbereitschaft verfüge. Die Vorinstanz lasse ferner seine familiäre Situation ausser Betracht. Mit der Behauptung, er hätte sich bei Kenntnis des Durchtrennungsrisikos vorsichtiger verhalten, greift der Berufungskläger implizit auch die vorinstanzliche Feststellung an, wonach er um die Durchtrennbarkeit des Seils gewusst habe (act. A.1, II.B.9). Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Sachverhaltsrügen seien nicht rechtsgenüglich begründet und im Übrigen verspätet (act. A.2, Rz. 13 ff.).
E. 5.2 Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe um die Notwendigkeit der doppelten Sicherung und das Durchtrennungsrisiko nicht gewusst, so stellt er Feststellungen in Frage, welche die Vorinstanz bereits im Entscheid vom 25. Mai 2023 getroffen hatte (act. B.1 E. 6.2.1.4.4 [ZK2 23 63]). Sie tat dies zur Beurteilung der im Zusammenhang mit der Organisation, der Instruktion sowie der Überwachung behaupteten Pflichtverletzungen der Berufungsbeklagten (act. B.1 E. 6.2.1.4.5 in fine [ZK2 23 63]). Die Vorinstanz erachtete es im Entscheid vom
25. Mai 2023 als erstellt, dass der Berufungskläger um die Wichtigkeit und Pflicht der Doppelseilsicherung sowie um den Umstand wusste, dass ein Stahlkernsicherungsseil keinen Durchtrennungsschutz aufweise und sich mittels einer Motorsäge durchtrennen lasse. Sämtliche Akten würden gegen die Behauptung des Berufungsklägers sprechen, nicht gewusst zu haben, dass eine Doppelseilsicherung notwendig sei und ein Stahlkernsicherungsseil durchtrennt werden könne (act. B.1 E. 6.2.1.4.4 [ZK2 23 63]). Diese Feststellungen hatte der Berufungskläger in seiner Berufung gegen den Entscheid vom 25. Mai 2023 nicht gerügt. Entsprechend legte das Kantonsgericht im Urteil vom 14. August 2024 die
E. 5.3 Weitere Sachverhaltsrügen erhebt der Berufungskläger nicht. Insbesondere stellt er die vorinstanzliche Feststellung nicht in Frage, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er das zweite Seil gewohnheitsmässig zwar bei sich gehabt, aber nicht verwendet oder sich jemals ungenügend gesichert hätte. Ebenso unbeanstandet bleibt die Feststellung, dass er die PSAgA bei seinen Einsätzen jeweils korrekt angewendet habe und die fehlende doppelte Sicherung am Unfalltag eine Ausnahme darstellt habe (act. B.1 E. 7.2.3).
E. 5.4 Der Berufungskläger erklärt in der freiwilligen Replik, es sei vorinstanzlich von keiner Partei behauptet worden, dass er am Unfalltag – wider seine sonstige Gewohnheit – das zweite Seil nicht getragen habe, weshalb die diesbezüglichen gegnerischen Behauptungen verspätet seien (act. A.3, II.B.4). Soweit damit über die Bestreitung der gegnerischen Ausführungen als verspätet hinaus eine Sachverhaltsrüge erhoben wird, erfolgt diese in der freiwilligen Replik verspätet. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4).
E. 5.5 Der Berufungskläger dringt somit mit keiner seiner Sachverhaltsrügen durch, weshalb im Folgenden von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. 6. Rügen unrichtiger Rechtsanwendung Der Berufungskläger rügt weiter mehrere Rechtsverletzungen (Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG, Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11], Art. 6 Abs. 3 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV; SR 832.30] und Art. 9 BV). Er beanstandet die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs sowie die Eventualbegründung, wonach das schwere Selbstverschulden des Berufungsklägers einen allfälligen hypothetischen Kausalverlauf unterbrechen würde (act. A.1, II.B.6 und II.B.8).
E. 6 / 23 die Haftung als Grundsatz Prozessthema und damit die in E. 2.3 genannten Haftungsvoraussetzungen. Dabei ist der Schaden nur hinsichtlich seines Bestands, jedoch nicht seiner Höhe zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2009 vom 11. November 2009 E. 4.3). Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs ist nur die haftungsbegründende Kausalität (Zusammenhang zwischen fehlender Überwachung und Unfall) zu beurteilen. Die haftungsausfüllende Kausalität (Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden) knüpft an die Schadensberechnung und die verschiedenen Schadenspositionen an und ist noch nicht zu beurteilen (noch offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2012 vom 20. März 2013 E. 3.3 in fine; vgl. auch Urteil der Cour de Justice Genf C/25187/2011 ACJC/47/2016 vom 11. Januar 2016 E. 4.2.1, 4.3). Schliesslich ist im vorliegenden, auf die Haftungsfrage beschränkten Verfahren das Selbst- oder Mitverschulden bloss daraufhin zu prüfen, ob es den Kausalzusammenhang unterbricht. Die praxisgemässe Festlegung des Selbst- oder Mitverschuldens als prozentuale Quote und Reduktionsgrund gehört hingegen zur Schadenersatzbemessung und ist aufgrund der Beschränkung des Prozessthemas auf die Haftungsfrage nicht zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_220/2010, 4A_222/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 10.2). Es kann daher auch hinsichtlich dieser Punkte kein Entscheid durch die Berufungsinstanz ergehen. 3. Kausalität und Beweismass 3.1. Nach der Rechtsprechung ist ein aktives Tun natürlich kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Das Verhalten muss dabei nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Da eine Unterlassung schlecht weggedacht werden kann (Unterlassung der Unterlassung), ist die Hypothese hier als Hinzudenken des pflichtgemässen Handelns zu formulieren: Ein Unterlassen ist kausal, wenn die unterlassene (pflichtgemässe) Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio cum qua non). Beide Hypothesen – bei Unterlassungen als hypothetischer Kausalverlauf bezeichnet – können nicht direkt bewiesen werden, weshalb das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Diese ist gegeben, wenn für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen derart gewichtige Gründe sprechen, dass ein anderes tatsächliches Geschehen zwar möglich ist, jedoch vernünftigerweise nicht in Betracht kommt (BGE 132 III 715; 128 III 271; 107 11 269; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 63 vom 14. August 2024 E. 3.2). Bei Unterlassungen muss eine nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegende Wahrscheinlichkeit für den
E. 6.1 Hypothetischer Kausalverlauf
E. 6.1.1 Mit Blick auf den hypothetischen Kausalverlauf moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz prüfe die falschen Voraussetzungen. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer gut ausgebildet und nicht weisungsgebunden sei, da die minimale Überwachungspflicht auch bei erfahrenen Arbeitnehmern gelte. Ferner habe die Vorinstanz Gegenstand und Regelmässigkeit der minimalen Überwachungspflicht nicht in die Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs einbezogen und dadurch den Zweck der minimalen Überwachung – zumindest eine gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften aufzudecken – verkannt. Die Vorinstanz hätte stattdessen prüfen müssen, ob die minimale Überwachung dem Berufungskläger die Wichtigkeit der Sicherheitsvorschriften als unvergesslichen Sicherheits-check vor Augen geführt und ihn dadurch veranlasst hätte, beide Seile in jedem Fall zu tragen und die Motorsäge mit grosser Vorsicht einzusetzen (act. A.1, II.B.9). Der Zweck der regelmässigen Kontrolle bestehe auch darin, Missverständnisse aufzuklären, die zur Missachtung von Sicherheitsvorschriften geführt haben. Nur auf das Fehlen einer Wissenslücke zu verweisen, stelle eine unvollständige Prüfung dar; es hätte auch geprüft werden müssen, weshalb der Berufungskläger angeblich wider Wissen sich derart verhalten habe und ob dieses Verhalten durch regelmässige Überwachung hätte geändert werden können (act. A.3, II.B.5 letzter Absatz).
E. 6.1.2 Zuerst würdigte die Vorinstanz die Frage, ob die Sicherung mit einem zweiten Seil den Unfall verhindert hätte. Sie kam zum Schluss, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre (act. B.1 E. 7.2.3). Damit entkräftete sie
E. 6.1.3 Sodann stellte die Vorinstanz zur weiteren Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs die Frage, ob das Schadenereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, wenn halbjährliche Sicherheitschecks vor Ort während der Arbeit stattgefunden hätten, die darin bestanden hätten, dass eine zur Kontrolle befähigte Person die zu kontrollierende Person bei der Sicherung und bei der Arbeit beobachtet, überprüft, ob alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten sind, und, falls nicht, entsprechende Hinweise macht (act. B.1 E. 7.2.3). Die Vorinstanz legte ihrer Beurteilung damit sowohl hinsichtlich der Regelmässigkeit als auch hinsichtlich des Inhalts der Überwachung die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zugrunde und knüpfte an jene Vertrags- bzw. Fürsorgepflicht an, deren Verletzung bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. August 2024 verbindlich festgestellt worden war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie Gegenstand und Regelmässigkeit dieser Pflicht nicht einbezogen oder unzutreffend erfasst hätte.
E. 6.1.4 In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die Überwachung beim Berufungskläger eine Wissenslücke hätte füllen und so den Unfall hätte verhindern können. Sie verneinte dies, da der Berufungskläger über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften bereits Bescheid gewusst und es mithin keine Wissenslücke gegeben habe (act. B.1 E. 7.2.2 f.). Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich behauptet, dass er sich mit nur einem Seil mit Stahleinlage in Sicherheit gewiegt habe und davon ausgegangen sei, dieses sei schnittfest. Er hatte behauptet, dass er u.a. bei vorgenommener Kontrolle von der Durchtrennbarkeit des Seils und der entsprechenden Erforderlichkeit der doppelten Sicherung Kenntnis erlangt hätte und dies zur Verwendung des zweiten Seils oder vorsichtigerem und langsamerem Arbeiten oder der Ablehnung des Arbeitseinsatzes und dem Ausbleiben des Unfalls geführt hätte (siehe E. 4.1). Dem Berufungskläger zufolge lag der Grund für die Nichtverwendung des zweiten Seils somit darin begründet, dass er um dessen Notwendigkeit nicht gewusst habe. Auch in der Berufung erklärt er, die "Aufklärung durch Überwachung" hätte zur Ablehnung der Arbeit bzw. dem Überlassen der Arbeit an Fachleute geführt und das vorsichtigere und langsamere Verhalten wäre gemäss Berufungskläger Folge der Kenntnis des möglichen Durchtrennungsrisikos (act. A.1, II.B.9 S. 9 und II.B.9 f.). Alle drei vom Berufungskläger behaupteten
E. 6.1.5 Im Übrigen trifft es jedoch zu, dass der Zweck der Überwachung nicht primär im Füllen von Wissenslücken besteht. Bei der Überwachung geht es weder um Wissensvermittlung noch um Instruktion, sondern um die Kontrolle, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten und ihm bekannten Sicherheitsvorschriften auch korrekt umgesetzt bzw. eingehalten werden (vgl. Differenzierung bereits im ersten Berufungsurteil act. H.1 E. 8.7 [ZK2 23 63]; siehe auch BGE 102 II 18 E. 1). Es soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer trotz genügender Ausbildung und Instruktion die Sicherheitsvorschriften missachten und die Sicherheitsausrüstung beispielsweise aus Bequemlichkeit, aufgrund von Zeitdruck, schlechten Vorbildern im Team, aus Komfortgründen oder schlichter Gewohnheit bzw. Routine gar nicht oder nicht korrekt verwenden. Der Arbeitgeber kann sich nicht damit begnügen, über die Gefahren und Sicherheitsvorschriften zu informieren und die Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen, sondern muss kontrollieren und darauf bestehen, dass letztere auch verwendet wird. Erst ein sorgfältiges Überwachen bzw. Kontrollieren verschafft ihm dabei die nötige Kenntnis und zeigt ihm auf, welche weiteren Massnahmen zur Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften zu ergreifen sind. Aus diesem Grund besteht die Pflicht zur Überwachung auch nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen laschen Umgang mit den Sicherheitsregeln pflegt (act. H.1 E. 7.7 in fine [ZK2 23 63]). Durch die Kontrollen soll ja gerade erst festgestellt werden, ob und wie (lasch) die Sicherheitsvorschriften im Arbeitsalltag tatsächlich eingehalten bzw. umgesetzt werden. Die Kontrollen können zudem an sich eine disziplinierende Wirkung haben, da gewisse Arbeitnehmer möglicherweise einzig mit Blick auf die regelmässigen Kontrollen den Sicherheitsvorschriften nachkommen. Insofern greift es zu kurz, lediglich zu fragen, ob eine Kontrolle bzw. minimale Überwachung den Wissensstand des Berufungsklägers beeinflusst hätte. Eine solche hätte (ihrem Zweck entsprechend) auch auf anderem Wege zu einer Vermeidung des Unfalls führen können; etwa indem das Bewusstsein regelmässiger Kontrollen den Berufungskläger zur Verwendung des zweiten Seils veranlasst hätte oder indem die Kontrolle offengelegt hätte, dass der Berufungskläger üblicherweise ohne das zweite Seil arbeitet oder dies ab und zu tut und auch aus welchem Grund, was dann erlaubt hätte, diesem Verhalten frühzeitig durch entsprechende Massnahmen (sei
E. 6.1.6 Die Vorinstanz äusserte sich denn auch dazu, ob der Berufungskläger regelmässig ohne das zweite Seil gearbeitet habe. Sie erwog, es sei nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger das zweite Seil gewohnheitsmässig zwar bei sich gehabt, es aber nicht verwendet habe. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, aus denen man schliessen müsse, dass sich der Berufungskläger jemals nicht genügend gesichert hätte. Das Kantonsgericht sei im Strafverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger die PSAgA bei seinen Einsätzen jeweils richtig angewendet habe und es eine Ausnahme gewesen sei, dass er sich am Unfalltag nicht mit dem zweiten Sicherungsseil gesichert habe (act. B.1 E. 7.2.3). Der Berufungskläger moniert zwar, die Vorinstanz stelle keine Überlegungen darüber an, ob mit einer regelmässigen Kontrolle eine etwaige gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften hätte behoben werden können. Die tatsächliche Feststellung, dass es bei ihm keine solche (gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften) gab, rügt er jedoch nicht (siehe E. 5.3). Bei dieser Ausgangslage ist nicht von Bedeutung, wie hoch seine Selbstkompetenz, Veränderungs- und Lernbereitschaft waren. Es besteht gerade kein Widerspruch zwischen den positiven Einschätzungen der Arbeitgeberin hinsichtlich dieser Eigenschaften und der Feststellung, dass der Berufungskläger die Sicherheitsregeln normalerweise einhielt. Der Einwand, es sei widersprüchlich anzunehmen, dass eine Kontrolle am Unfalltag den Unfall verhindert hätte, halbjährliche Kontrollen dagegen nicht, verfängt ebenfalls nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Überwachung jedes Arbeitseinsatzes oder das zufällige Aufeinandertreffen der punktuellen periodischen Kontrolle und des fraglichen Arbeitseinsatzes den Unfall verhindert hätte, ist nicht höher, weil der Berufungskläger dann ausnahmsweise lernbereit gewesen wäre, sondern weil das Versehen des Berufungsklägers dann hätte bemerkt werden und darauf hingewiesen werden können, was bei einer punktuellen periodischen Überwachung an anderen Tagen nicht der Fall gewesen wäre. Letztlich erübrigt sich die Prüfung der Kausalität einer Überwachung jedes einzelnen Arbeitseinsatzes oder eines zufälligen Zusammentreffens einer punktuellen Überwachung mit dem Unfalltag ohnehin; einerseits besteht keine Pflicht zur Überwachung jedes Arbeitseinsatzes (vgl. act. H.1 E. 7.7 [ZK2 23 63]), und andererseits fehlt es an einem vorgelagerten Glied in der Kausalkette, da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist, dass eine punktuelle Kontrolle – wäre sie vorgenommen worden – genau auf den Unfalltag gefallen wäre.
E. 6.1.7 Der hypothetische Kausalverlauf stellt mit Blick auf seine Adäquanz eine Rechtsfrage dar, trotzdem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mindestens ein hypothetischer Kausalverlauf zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.3.1). Die drei vom Berufungskläger behaupteten Kausalverläufe (siehe E. 4.1) prüfte die Vorinstanz und verneinte sie zu Recht, da mit dem Wissen des Berufungsklägers um die Sicherheitsvorschriften das erste Glied in den von ihm behaupteten Kausalketten entfiel. Die Vorinstanz prüfte wie dargelegt über die Parteibehauptungen hinaus, ob die unterlassene Überwachung über eine gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften einen hypothetischen Kausalzusammenhang hätte begründen können und verneinte auch dies zu Recht. Der Berufungskläger dringt mit seinen Rügen zum hypothetischen Kausalverlauf nicht durch.
E. 6.2 Unterbrechung des hypothetischen Kausalverlaufs
E. 6.2.1 Fehlt es an einem hypothetischen Kausalverlauf, erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung einer Unterbrechung der Kausalität. Die Vorinstanz hat die Frage dennoch eventualiter geprüft, indem sie den hypothetischen Kausalverlauf als gegeben unterstellte (act. B.1 E. 7.2.4). Der Berufungskläger ficht auch diese Eventualbegründung an (act. A.1, II.B.11). Aus Gründen der Vollständigkeit und zur methodisch sauberen Trennung der Prüfungsschritte wird vorliegend analog dem Vorgehen der Vorinstanz auch auf die Frage einer Unterbrechung des hypothetischen Kausalverlaufs eingegangen.
E. 6.2.2 Der Berufungskläger moniert, obwohl die Berufungsbeklagte die Beweislast für Unterbrechungsgründe trage, habe sie zur Intensität der Kausalzusammenhänge nichts vorgetragen und nicht bewiesen, dass das Fehlverhalten des Berufungsklägers weit grösser als dasjenige der Berufungsbeklagten gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich den Behauptungen der Berufungsbeklagten unkritisch angeschlossen. Das Bundesgericht stelle hohe Anforderungen an die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Das Fehlverhalten der Berufungsbeklagten sei schwer, besonders gravierend und leicht vermeidbar, dasjenige des Berufungsklägers habe einzig darin bestanden, das zweite Seil nicht montiert zu haben. Es sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Arbeit ausgeführt habe, für die er nicht angestellt gewesen sei, für die später Fachleute beauftragt worden seien und dass sich auch sein Arbeitskollege mit einem Stahlseil in Sicherheit gewiegt habe (act. A.1, II.B.11). Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Vorinstanz habe ihre Behauptungen nicht unkritisch übernommen, sondern sich ausführlich mit dem Spezialwissen und der Erfahrung des Berufungsklägers auseinandergesetzt. In der Verletzung der
E. 6.2.3 Es trifft nicht zu, dass die Berufungsbeklagte zur Intensität der Kausalverläufe nichts vorgetragen hätte. Die Berufungsbeklagte hatte vorinstanzlich behauptet, das Selbstverschulden des Berufungsklägers bestehe in dem bewussten Entscheid, das zweite Seil nicht zu verwenden, was sich von einer "unachtsamen" Handbewegung unterscheide. Es gehe nicht um eine blosse Unachtsamkeit, sondern um eine schwerwiegende Verletzung von Art. 82 Abs. 3 UVG. Das Selbstverschulden sei als grob und besonders schwer zu gewichten, während den bestrittenen Pflichtverletzungen der Berufungsbeklagten nur Bagatellcharakter zukomme (RG- act. I.2, Rz. 43 ff. und 104; RG-act. I.4, Rz. 53 f.).
E. 6.2.4 Die Vorinstanz erwog, auch wenn die hypothetische Kausalität zu bejahen sei, das heisse, die minimale Überwachung dazu geführt hätte, dass sich der Berufungskläger doppelt gesichert hätte und der Absturz verhindert worden wäre, unterbreche das Fehlverhalten des Berufungsklägers – das in der ungenügenden (nicht doppelten) Sicherung bestehe – als schweres Selbstverschulden den Kausalzusammenhang. Begründend führte sie an, die Gefahren seien vorliegend offensichtlich und der Arbeitnehmer sei gut ausgebildet und erfahren gewesen, er habe im Unfalljahr selbst zum Thema PSAgA referiert. An die Fürsorgepflicht der Berufungsbeklagten, namentlich an die minimale Überwachungspflicht, seien daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers rücke in den Vordergrund. Sein Verhalten verdränge als Schadensursache die unterlassene minimale Überwachung und lasse diese als unbedeutend erscheinen (act. B.1 E. 7.2.4).
E. 6.2.5 Als Teilursachen des Sturzes thematisierte die Vorinstanz somit bloss die unterlassene Überwachung sowie die Nichtverwendung des zweiten Seils. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungskläger das Stahlkernseil versehentlich durchtrennt habe (act. B.1 E. 5.1). Sie erfasste dies nicht als von ihm zu vertretende Teilursache. In der Eventualerwägung prüfte sie entsprechend nicht, ob das Durchtrennen des Stahlkernseils als grobes Selbstverschulden des Berufungsklägers andere Teilursachen (die Verletzung der Überwachungspflicht) verdrängt bzw. deren Kausalität unterbricht. Die tatsächliche Feststellung und die fehlende Prüfung sind unangefochten geblieben (vgl. E. 5.2 f.). Es wird daher auch seitens der erkennenden Kammer darauf verzichtet zu prüfen, ob das Durchtrennen des Seils als selbstverschuldete Ursache einen
E. 6.2.6 Die Berufungsbeklagte verletzte ihre Fürsorgepflicht (Art. 328 OR; Art. 82 Abs. 1 UVG; Art. 6 Abs. 3 VUV), indem sie nicht kontrollierte, ob der Berufungskläger die Sicherheitsvorschriften einhielt (act. H.1 E. 7 [ZK2 23 63] mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2 und 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3.2 und E. 6.2; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.1 f.; 6B_958/2020 vom
E. 6.2.7 Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern (Art. 82 Abs. 3 UVG). Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer entsprechend informiert und ausgebildet ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.2). Letzteres war vorliegend der Fall (act. H.1 E. 4 ff., insb. 5 u. 8 [ZK2 23 63]). Indem der Berufungskläger das zweite Sicherheitsseil nicht verwendete, gebrauchte er seine persönliche Schutzausrüstung nicht ordnungsgemäss bzw. missachtete seine Arbeitnehmerpflicht (Art. 82 Abs. 3 UVG; Art. 11 Abs. 1 VUV). Die Verletzung beschränkt sich jedoch auf die fehlende Verwendung des zweiten Seils. Es ist nicht so, dass der Berufungskläger ohne die PSAgA auf den Baum geklettert wäre (siehe beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 7B/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.2) und keinerlei Sicherungsvorkehren getroffen hätte; vielmehr trug er die PSAgA grundsätzlich und es stehen keinerlei weitere Vorwürfe hinsichtlich einer nicht korrekten Anwendung derselben im Raum. Zudem wird dem Berufungskläger von der Berufungsbeklagten weder ein systematisches noch auch nur wiederholtes Nichttragen des zweiten Seils vorgeworfen.
20 / 23
E. 6.2.8 Zu der Frage, ob der Berufungskläger das zweite Seil – wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht – am Unfalltag bewusst (mit Willen) nicht verwendete oder dies versehentlich (ohne Willen) tat, traf die Vorinstanz keine Feststellungen; sie stellte lediglich fest, es sei wider besseres Wissen geschehen (act. B.1 E. 7.2.3). Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich behauptet, er habe sich mit einem Seil in Sicherheit gewiegt, was einen bewussten Entscheid gegen das zweite Seil nahelegt. Es blieb jedoch unangefochten, dass die Nichtverwendung des zweiten Seils am Unfalltag eine Ausnahme darstellte, was wiederum für ein Versehen spricht (act. B.1 E. 7.2.3). Das aktenkundig grundsätzlich sorgfältige Verhalten des Berufungsklägers lässt ein solches einmaliges Versehen als plausibel erscheinen. Im Übrigen ginge die Beweislosigkeit in diesem Punkt zulasten der Berufungsbeklagten, welche die Beweislast für ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden trägt. Entsprechend ist zugunsten des Berufungsklägers von einem einmaligen Versehen auszugehen. Ein solches – mögen seine Folgen auch gravierend sein – erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein schweres Selbstverschulden, das einen an sich adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag, nicht. Auch ausgebildete und erfahrene Arbeitnehmer können sich irren oder unachtsam sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E. 4.5). Der Arbeitgeber hat bei der Ausgestaltung seiner Schutzmassnahmen auch solche Unachtsamkeiten mitzudenken (Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3.2.3).
E. 6.2.9 Vor diesem Hintergrund wäre ein bestehender adäquater Kausalzusammenhang durch die Nichtverwendung des zweiten Seils nicht unterbrochen worden. Da letzterer jedoch mit der Vorinstanz zu verneinen ist (E. 5), lässt sich daraus nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Die Berufung ist abzuweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7 / 23 hypothetischen Kausalverlauf sprechen (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.3). Die Rechtsprechung verwendet keine Prozentzahlen. Gemäss der Lehre genügt jedenfalls eine Wahrscheinlichkeit von 51 % nicht, sondern es bedarf einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit; genannt wird ein Wahrscheinlichkeitsgrad von 75 % (Urteil des Bundesgerichts 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.1 mit entsprechenden Hinweisen auf die Lehre). Die Beweislast für den Kausalzusammenhang liegt beim Geschädigten (Art. 8 ZGB). 3.2. Dem Schuldner steht der Einwand offen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich vertragsgemäss verhalten hätte (sog. Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens). Das rechtmässige Alternativverhalten stellt ein zweites (hypothetisches) Verhalten dar, das sich vom ersten (hypothetischen) Verhalten zur Bestimmung der natürlichen Kausalität – dem schlichten Wegdenken der Handlung – unterscheiden kann. Bei Unterlassungen wird jedoch nicht irgendein Handeln hinzugedacht, sondern sogleich der hypothetische Geschehensverlauf bei rechtmässigem Handeln untersucht. Bei Unterlassungen geht eine Prüfung des rechtmässigen Alternativverhaltens daher in der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs auf bzw. deckt sich mit dieser (WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 408 und 415 in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom
E. 7.1 Da die Berufung abzuweisen ist und der Berufungskläger die Kostenregelung nicht selbständig angefochten hat, besteht insoweit kein Anlass zu einer Änderung. Auch die Berufungsbeklagte hat den vorinstanzlichen Kostenentscheid, samt Höhe der Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren, nicht beanstandet. Es verbleibt somit bei der vorinstanzlichen Regelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jener des ersten Berufungsverfahrens. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im Berufungsverfahren ZK2
E. 7.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wären unter Berücksichtigung des Streitwertes, der Bedeutung und der Komplexität der Sache am oberen Ende des unteren Drittels des Gebührenrahmens festzusetzen (Art. 11 VGZ [BR 320.210]). Angesichts des Umstandes, dass sich das Obergericht indes bereits ausführlich mit dem Streit im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens befasst hatte und sich der Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Verfahrens auf die Kausalität und das Verschulden beschränkt, rechtfertigt es sich, eine reduzierte Gebühr von CHF 5'000.00 zu erheben. Aufgrund der Abweisung der Berufung sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zur Liquidation sind sie mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 7.3 Die Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung bestehend aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung von insgesamt CHF 26'818.00 (Art. 93 Abs. 3 lit. c ZPO; act. G.2). In der Honorarnote machen die drei Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen Aufwand von insgesamt 45.8 Std. zu Stundenansätzen von CHF 380.00, CHF 520.00 und CHF 580.00 geltend sowie eine Spesenpauschale von CHF 954.00 und Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 2'010.00 (act. G.2). Der Berufungskläger bestreitet dieses Honorar. Der geltend gemachte Aufwand sei angesichts des seit 2021 andauernden Verfahrens sowie des Umstands, dass sich das Berufungsverfahren auf die Fragen der Kausalität und des Verschuldens beschränke sowie im Vergleich zu dem auf seiner Seite angefallenen Aufwand (insgesamt 19.68 Std.) nicht nachvollziehbar (act. A.3, II.B.7; vgl. auch act. A.1, II.B.14).
E. 7.4 Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist vom Betrag auszugehen, den der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Mangels Nachweises einer Honorarvereinbarung ist vorliegend praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz à CHF 240.00 und nicht auf die geltend gemachten Stundenansätze zwischen CHF 380.00 und CHF 520.00 abzustellen resp. den zulässigen Höchstansatz von CHF 270.00 zur Anwendung zu bringen (siehe act. B.1 E. 8.3.1; Art. 3 Abs. 1 HV). Die in der Honorarnote geltend gemachte Spesenpauschale im Umfang von 4 % ist auf 3 % zu korrigieren (siehe act. B.1 E. 8.3.1). Ferner ist die Mehrwertsteuer zu streichen, da die Berufungsbeklagte gemäss UID-Register selbst mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, womit ihr in diesem Umfang keine Kosten entstehen. Schliesslich kann nicht vom geltend
22 / 23 gemachten Stundenaufwand ausgegangen werden. Teile der Honorarnote sind geschwärzt, sodass der dafür geltend gemachte Aufwand nicht nachvollzogen und nicht überprüft werden kann. Der entsprechende Aufwand von insgesamt 2 Std. ist deshalb zu streichen. Die danach verbleibenden (nicht teilweise geschwärzten) Positionen vor dem 1. Juli 2025 (Mitteilung des begründeten Urteils) betreffen Aufwand, der dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen ist. Soweit dieser Aufwand im vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht berücksichtigt worden sein sollte, hätte dies gerügt werden müssen. Er ist daher nicht (nachträglich) zu entschädigen; die insgesamt 0.9 Std. sind entsprechend ebenfalls zu streichen. Vorliegend erfolgte lediglich ein Schriftenwechsel (mit freiwilligen Repliken im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO) und es fand keine Verhandlung statt. Der Aufwand der Berufungsbeklagten beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Abfassung der Berufungsantwort und einer kurzen Stellungnahme im Sinne des Replikrechts. Für die Ausarbeitung der Berufungsantwort im eigentlichen Sinn (ohne Überarbeitung, interne Abstimmungen, Inputs und dergleichen) werden 34.7 Std. veranschlagt, hinzu kommen 3.3 Std. für Instruktion, Input und Überarbeitung sowie 2.5 Std. für Aktenstudium. Dieser Aufwand ist nicht angemessen. Inhaltlich hatte das Verfahren nur die Kausalität und im Falle einer reformatorischen Beurteilung des Verschuldens nur dessen Vorliegen im Sinne einer Haftungsvoraussetzung (nicht dessen Quantifizierung mit Blick auf die Schadenersatzbemessung) zum Gegenstand. Der Streitgegenstand war damit überschaubar. Dies gilt umso mehr als die Parteien sich neben dem vorinstanzlichen Verfahren bereits in einem ersten Berufungsverfahren mit der Sache befasst hatten, sodass auf bestehende Vorarbeiten zurückgegriffen werden konnte. Der Berufungskläger beansprucht für die Berufung sowie eine im Rahmen des Replikrechts eingereichte Eingabe sodann weniger als die Hälfte (19.68 Std.) des von der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufungsantwort geltend gemachten Aufwands. Hinzu kommt, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten drei Rechtsvertreterinnen bzw. Rechtsvertreter mit dem Fall befasst waren, was zwangsläufig zusätzlichen Koordinationsaufwand verursacht. Sodann kam es nach Zustellung des begründeten Urteils offenbar zu einem Wechsel bei der zweitunterzeichnenden Anwältin, was ebenfalls Mehraufwand auslöst. Dieser zusätzliche Aufwand ist nicht von der Gegenpartei zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Aufwand für die Berufungsantwort (im weiteren Sinne) auf 30 Std. zu kürzen und für die Replik 3 Std. anzurechnen. Zusammen mit den verbleibenden Positionen vom 3. Juli 2025,
15. Juli 2025 und 21. August 2025 ergibt sich ein Stundenaufwand von insgesamt 35.4 Std. und ein Honorar von CHF 8'750.90 (inkl. Spesenpauschale). Der Berufungsbeklagten ist zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen.
E. 11 / 23 schweres Selbstverschulden darstellen, das die von der Berufungsbeklagten zu vertretende Schadensursache verdränge und den Kausalzusammenhang unterbreche (act. B.1 E. 7.2). 5. Sachverhaltsrügen
E. 12 / 23 erwähnten unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen dem Berufungsentscheid zugrunde und beurteilte gestützt darauf, ob eine Verletzung der Instruktionspflicht vorliegt (act. H.1 E. 8.7 [ZK2 23 63]). Die Vorinstanz konnte auf diese Beurteilung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zurückkommen. So erwägt sie denn auch unter Verweis auf den Berufungsentscheid vom 14. August 2024, es müsse angenommen werden, dass der Berufungskläger über die Notwendigkeit der doppelten Sicherung Bescheid wusste (act. B.1 E. 7.2.2 S. 21 zweiter Absatz). Diese Feststellungen binden auch das Obergericht im vorliegenden Berufungsverfahren. Würden die erwähnten Feststellungen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erneut beurteilt werden können, bestünde die Gefahr, dass die Haftungsvoraussetzungen der Vertragsverletzung und des Kausalzusammenhangs ausgehend von unterschiedlichen, möglicherweise widersprüchlichen Sachverhalten beurteilt würden (vgl. Urteil des Obergerichts Thurgau RBOG 2017 Nr. 15 E. 1.e; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2021 220 vom 19. Januar 2022 E. 2.1 zweiter Absatz; Urteil des Obergerichts Zürich LB170009 vom 6. Juni 2017 E. II.1.c; Obergericht des Kantons Aargau ZSU.2024.50 vom 6. Juni 2024 E. 5.2). Es kann daher darauf nicht zurückgekommen werden. Entsprechend kann offenbleiben, ob die Sachverhaltsrügen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen.
E. 13 / 23
E. 14 / 23 das vorinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers, wonach sich der Unfall auch bei Verwendung des zweiten Seils ereignet hätte, da diesfalls beide Seile mit einem "Ratsch" durchtrennt worden wären (siehe E. 4.1). Diese Beurteilung eines Teils des hypothetischen Kausalverlaufs stellt der Berufungskläger nicht mehr in Frage (act. A.1).
E. 15 / 23 hypothetischen Kausalverläufe stellten daher massgeblich auf die Unkenntnis dieser beiden Umstände – Durchtrennbarkeit des Stahlkernseils und Notwendigkeit der Doppelseilsicherung – ab. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, geprüft zu haben, ob eine Überwachung eine diesbezügliche Wissenslücke hätte füllen und so den Unfall verhindern können.
E. 16 / 23 dies weitere Aufklärung, eine Mahnung oder Warnung) entgegenzuwirken (vgl. BGE 102 II 18 E. 1).
E. 17 / 23
E. 18 / 23 minimalen Kontrollpflichten liege gerade kein schweres Fehlverhalten der Berufungsbeklagten. Demgegenüber habe der Berufungskläger mit dem bewussten Verzicht auf das zweite Seil gegen eine zentrale Schutzvorschrift verstossen (act. A.2, Rz. 34 ff.).
E. 19 / 23 hypothetischen Kausalverlauf unterbrochen hätte. Bei der Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs werden folglich einzig die beiden genannten Teilursachen gewürdigt, auf welche nachfolgend näher eingegangen wird.
E. 22 März 2021 E. 3.3.3; 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4924/2021 vom 9. Juli 2025 E. 6.2). Diese Unterlassung wiegt insofern schwer, als dass nicht bloss zu selten Kontrollen durchgeführt worden wären, sondern schlicht gar keine, welche die unfallrelevante Tätigkeit und den Berufungskläger betroffen hätten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich dabei um die einzige Verfehlung der Berufungsbeklagten handelte, erwiesen sich doch die übrigen ihr vorgeworfenen Fürsorgepflichtverletzungen als unbegründet (zum Ganzen act. H.1 E. 4 ff. [ZK2 23 63]).
E. 23 / 23 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet.
- A._____ wird verpflichtet, der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'750.90 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 5. März 2026 mitgeteilt am 12. März 2026 Referenz ZR2 25 36 Instanz Zweite zivilrechtliche Kammer Besetzung Richter-Baldassarre, Vorsitz Peng und Bäder Federspiel Bazzell, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch B._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf gegen C._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oliver Kunz Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich Gegenstand Schadenersatz und Genugtuung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 3. April 2025, mitgeteilt am 1. Juli 2025 (Proz. Nr. 115-2025-1)
2 / 23 Sachverhalt A. A._____, seit 1999 für die C._____ resp. deren Rechtsvorgängerinnen (D._____, E._____) tätig, stürzte am _____ 2017, beim Abstucken eines Baumes mit einer Motorsäge, zu Boden und erlitt ein schweres Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma und schweren Hirnverletzungen. Er ist seitdem urteilsunfähig und dauerhaft arbeitsunfähig. A._____ wirft der C._____ vor, für seinen Schaden verantwortlich zu sein, was diese jedoch zurückweist. B. Die nach dem Scheitern des Schlichtungsverfahrens von A._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos gegen die C._____ am 5. April 2022 eingereichte Schadenersatzklage wurde mit Entscheid vom 25. Mai 2023, nach Beschränkung des Verfahrens auf die Haftungsvoraussetzungen, aufgrund fehlender Sorgfaltspflichtverletzung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu seinen Lasten abgewiesen (Proz. Nr. 115-2022-10). C. Mit Urteil vom 14. August 2024 hiess das Kantonsgericht von Graubünden (heute: Obergericht des Kantons Graubünden) die von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung teilweise (mit Blick auf die Verletzung der Überwachungspflicht) gut, hob den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 25. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht Prättigau/Davos zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es auf sie eintrat (ZK2 23 63). D. Auf die gegen dieses Urteil von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Bundesgerichtsurteil 4A_492/2024 vom 17. Dezember 2024). E. Das Regionalgericht Prättigau/Davos fällte am 3. April 2025 folgenden neuen Entscheid (Proz. Nr. 115-2025-1): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2022-10 und Proz. Nr. 115-2025-1) in Höhe von CHF 20'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 40'000.00 verrechnet. A._____ werden CHF 20'000.00 zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist. 3. Die Kosten des Vermittleramts Prättigau/Davos von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. Er hat diese Vermittlungskosten bereits bezahlt. 4. Die Gerichtskosten des Kantonsgerichts von Graubünden (neu Obergericht von Graubünden; ZK2 23 63) in Höhe von CHF 10'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem dort geleisteten Vorschuss von CHF 20'000.00 verrechnet. A._____ werden vom
3 / 23 Obergericht von Graubünden, sofern noch nicht erfolgt, CHF 10'000.00 zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid vollstreckbar geworden ist. 5. A._____ hat die C._____ für die beiden Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (Proz. Nr. 115-2022-10 und Proz. Nr. 115-2025-1) mit CHF 18'540.00 (inkl. Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 6. A._____ hat die C._____ für das Verfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (neu Obergericht von Graubünden; ZK2 23 63) mit pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen) aussergerichtlich zu entschädigen. 7. [Rechtmittelbelehrung] 8. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 9. [Mitteilungen] F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Berufungskläger) am
4. August 2025 Berufung mit folgenden Anträgen: A. Hauptbegehren 1. Das Urteil vom Regionalgericht Prättigau/Davos vom 3. April 2025/1. Juli 2025, zugestellt am 3. Juli 2025, sei aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: Es sei festzustellen, dass alle Haftungsvoraussetzungen für die geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche vorliegen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) für das 1. und
2. instanzliche Verfahren (inkl. Vermittlungsverfahren) zulasten der Berufungsbeklagten. B. Eventualbegehren 3. Das Urteil vom Regionalgericht Prättigau/Davos vom 3. April 2025/
1. Juli 2025, zugestellt am 3. Juli 2025, sei aufzuheben und die Sache sei zurückzuweisen: a. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, in einem neuen Urteil die Haftungsvoraussetzung (Kausalität) für die geltend gemachten Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche als erfüllt anzusehen und ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Klägers abzulehnen und b. die weiteren Haftungsvoraussetzungen zu prüfen und gutzuheissen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) für das 1. und
2. instanzliche Verfahren (inkl. Vermittlungsverfahren) zulasten der Berufungsbeklagten. G. Die C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) beantragte mit Berufungsantwort vom 22. September 2025 die Abweisung der Berufung, soweit
4 / 23 darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. H. Im Rahmen des Replikrechts nahmen der Berufungskläger am 24. Oktober 2025 und die Berufungsbeklagte am 10. November 2025 jeweils mit unveränderten Rechtsbegehren erneut Stellung. I. Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 zeigte die Vorsitzende den Parteien die Besetzung der Zweiten zivilrechtlichen Kammer an. J. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2025-1) sowie des ersten Berufungsverfahrens (ZK2 23 36) sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), deren Streitwert CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) bzw. CHF 15'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) übersteigt. Der Berufungskläger erhob die Berufung form- und fristgerecht (Art. 311 ZPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung ist einzutreten. Zuständig ist die erkennende Kammer (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]; Art. 10 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). 2. Reformatorischer Entscheid; beschränktes Prozessthema 2.1. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die Kausalität in unrechtmässiger und willkürlicher Weise verneint und zu Unrecht ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden angenommen (act. A.1, II.B.9 ff.). Er fordert, neben der gerügten Kausalität seien sämtliche weiteren Haftungsvoraussetzungen durch die Berufungsinstanz zu beurteilen. Eine Rückweisung rechtfertige sich nicht, da ein wesentlicher Teil der Klage beurteilt sei. Ferner müsse damit gerechnet werden, dass bei einer Rückweisung die Vorinstanz bei der "Bemessung des Schadens" voreingenommen und nicht objektiv entscheide. Zudem müsse er im Falle einer zu tiefen Haftungsquote wiederum ans Obergericht gelangen. Schliesslich würden prozessökonomische Gründe bzw. der erhebliche Zeit- und Kostenaufwand für die menschlich stark betroffene Familie
5 / 23 gegen eine Rückweisung sprechen (act. A.1, Rechtsbegehren und II.B.4; act. A.3, II.B.3). 2.2. Die Berufungsbeklagte verwehrt sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Verschulden als Haftungsvoraussetzung beurteilt. Es könne jedoch kein Entscheid über die Quantifizierung des Verschuldens mit Blick auf die Schadenersatzbemessung bzw. eine Übernahme des Schadens nach Quoten vornehmen, da dies zufolge der Verfahrensbeschränkung auf die Haftungsvoraussetzungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde, die Parteien vor Vorinstanz dazu noch nicht plädiert hätten und der Berufungskläger in der Berufung keine Ausführungen dazu mache (act. A.2, Rz. 51 ff.; act. A.1, II.B.11 in fine). 2.3. Der Schaden ist dem Grundsatz nach bzw. hinsichtlich seines Eintritts, nicht aber seiner Höhe unbestritten (act. A.1, II.B.12 in fine; act. A.2, Rz. 51). Die Vertragsverletzung wurde im Urteil vom 14. August 2024 bejaht, sie besteht in einer Fürsorgepflichtverletzung durch ungenügende Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (ZR2 23 63). Neben der Kausalität ist somit nur noch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu beurteilen. Erweisen sich die Rügen des Berufungsklägers als begründet, so rechtfertigt es sich, einen reformatorischen Entscheid über die Kausalität und das Verschulden zu fällen (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.4. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren nach Eingang der Klage mit Verfügung vom 16. Juni 2022 auf die Frage der Haftung (RG-act. III.6; act. B.1 E. 6.1 in fine; Art. 125 lit. a i.V.m. Art. 222 Abs. 3 ZPO). Die Schadensberechnung sowie die Schadenersatzbemessung waren daher noch nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens. Wie die Berufungsbeklagte zu Recht bemerkt, haben die Parteien zur Schadenshöhe und zum Schadenersatz noch nicht plädiert; die Sache ist diesbezüglich mithin noch nicht spruchreif. Entsprechend wäre zur Schadensberechnung sowie Schadenersatzbemessung auch im Falle einer Bejahung der Haftung im Grundsatz die Sache an die Vorinstanz "zurückzuweisen" (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO) bzw. bliebe dies Sache der Vorinstanz. 2.5. Der Berufungskläger fordert einerseits, es sei mit Blick auf eine voreingenommene "Bemessung des Schadens" und Bestimmung der Haftungsquoten durch die Vorinstanz auf eine Rückweisung zu verzichten, andererseits erklärt er, das Quantum des Schadens sei aufgrund des eingeschränkten Prozessthemas nicht (durch die Berufungsinstanz) zu beurteilen (act. A.1, II.B.4 und II.B.12 in fine). Aufgrund der Verfahrensbeschränkung ist bloss
6 / 23 die Haftung als Grundsatz Prozessthema und damit die in E. 2.3 genannten Haftungsvoraussetzungen. Dabei ist der Schaden nur hinsichtlich seines Bestands, jedoch nicht seiner Höhe zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2009 vom 11. November 2009 E. 4.3). Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs ist nur die haftungsbegründende Kausalität (Zusammenhang zwischen fehlender Überwachung und Unfall) zu beurteilen. Die haftungsausfüllende Kausalität (Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Schaden) knüpft an die Schadensberechnung und die verschiedenen Schadenspositionen an und ist noch nicht zu beurteilen (noch offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 4A_710/2012 vom 20. März 2013 E. 3.3 in fine; vgl. auch Urteil der Cour de Justice Genf C/25187/2011 ACJC/47/2016 vom 11. Januar 2016 E. 4.2.1, 4.3). Schliesslich ist im vorliegenden, auf die Haftungsfrage beschränkten Verfahren das Selbst- oder Mitverschulden bloss daraufhin zu prüfen, ob es den Kausalzusammenhang unterbricht. Die praxisgemässe Festlegung des Selbst- oder Mitverschuldens als prozentuale Quote und Reduktionsgrund gehört hingegen zur Schadenersatzbemessung und ist aufgrund der Beschränkung des Prozessthemas auf die Haftungsfrage nicht zu behandeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_220/2010, 4A_222/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 10.2). Es kann daher auch hinsichtlich dieser Punkte kein Entscheid durch die Berufungsinstanz ergehen. 3. Kausalität und Beweismass 3.1. Nach der Rechtsprechung ist ein aktives Tun natürlich kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Das Verhalten muss dabei nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs sein. Da eine Unterlassung schlecht weggedacht werden kann (Unterlassung der Unterlassung), ist die Hypothese hier als Hinzudenken des pflichtgemässen Handelns zu formulieren: Ein Unterlassen ist kausal, wenn die unterlassene (pflichtgemässe) Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio cum qua non). Beide Hypothesen – bei Unterlassungen als hypothetischer Kausalverlauf bezeichnet – können nicht direkt bewiesen werden, weshalb das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Diese ist gegeben, wenn für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen derart gewichtige Gründe sprechen, dass ein anderes tatsächliches Geschehen zwar möglich ist, jedoch vernünftigerweise nicht in Betracht kommt (BGE 132 III 715; 128 III 271; 107 11 269; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 23 63 vom 14. August 2024 E. 3.2). Bei Unterlassungen muss eine nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegende Wahrscheinlichkeit für den
7 / 23 hypothetischen Kausalverlauf sprechen (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.3). Die Rechtsprechung verwendet keine Prozentzahlen. Gemäss der Lehre genügt jedenfalls eine Wahrscheinlichkeit von 51 % nicht, sondern es bedarf einer deutlich höheren Wahrscheinlichkeit; genannt wird ein Wahrscheinlichkeitsgrad von 75 % (Urteil des Bundesgerichts 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.1 mit entsprechenden Hinweisen auf die Lehre). Die Beweislast für den Kausalzusammenhang liegt beim Geschädigten (Art. 8 ZGB). 3.2. Dem Schuldner steht der Einwand offen, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich vertragsgemäss verhalten hätte (sog. Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens). Das rechtmässige Alternativverhalten stellt ein zweites (hypothetisches) Verhalten dar, das sich vom ersten (hypothetischen) Verhalten zur Bestimmung der natürlichen Kausalität – dem schlichten Wegdenken der Handlung – unterscheiden kann. Bei Unterlassungen wird jedoch nicht irgendein Handeln hinzugedacht, sondern sogleich der hypothetische Geschehensverlauf bei rechtmässigem Handeln untersucht. Bei Unterlassungen geht eine Prüfung des rechtmässigen Alternativverhaltens daher in der Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs auf bzw. deckt sich mit dieser (WEBER/EMMENEGGER, Berner Kommentar, Die Folgen der Nichterfüllung, Art. 97-109 OR, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 408 und 415 in fine; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom
11. November 2020 E. 3.4.3). Die für den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens geltenden Regeln zur Beweislast (beim Schuldner, vgl. BGE 131 III 115 E. 3.1) und zum Beweismass (strikter Beweis, vgl. BGE 131 III 115 E. 3.3) greifen bei Unterlassungen daher nicht. 3.3. Zur Bejahung der Kausalität bedarf es ferner der Adäquanz. Die Ursache muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn jedenfalls zu begünstigen. Es ist nicht notwendig, dass dieser Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Er muss aber in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen. Bei Unterlassungen wird bereits bei der Feststellung des hypothetischen Kausalverlaufs (Verlauf bei Hinzudenken der unterlassenen Handlung) auf die Erfahrungen des Lebens und den gewöhnlichen Lauf der Dinge und damit auf die wertenden Gesichtspunkte abgestellt, die mit der Adäquanzformel erneut zu prüfen sind (siehe E. 3.1). Das Bundesgericht erachtet es daher als in der Regel nicht sinnvoll, bei Unterlassungen den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang separat zu prüfen. Die Unterscheidung könne jedoch auch bei Unterlassungen von Bedeutung sein, wenn aufgrund von
8 / 23 tatsächlich festgestellten Anhaltspunkten angenommen werden müsse, der hypothetische Geschehensablauf würde sich nicht so abgespielt haben, wie nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten sei, oder wenn es nicht mehr um hypothetische Verläufe gehe, sondern um daran anschliessende, direkt feststellbare Folgen (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.1-3; BGE 115 II 440 E. 5.a). 3.4. Wie erwähnt, muss ein Verhalten nicht alleinige oder unmittelbare Ursache sein, um kausal zu sein. Es genügt, wenn das fragliche Verhalten zusammen mit anderen Bedingungen – im Sinne einer Teilursache – den Schaden bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.108/2005 vom 20. Mai 2005 E. 3.1). Knüpft eine Ursache dergestalt an eine andere Ursache an, als dass sie sich ohne diese gar nicht erst ereignet hätte bzw. gehört eine Zweitursache zum Kausalbereich einer ersten Ursache, so ist der Erfolg auf beide Ursachen zurückzuführen; sie sind Mitursachen bzw. kumulative Teilursachen des eingetretenen Erfolgs (FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, 2010, in: ZStStr 56, N. 45 f.; WEBER/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 97 N. 389; vgl. GAUCH, Grundbegriffe des ausservertraglichen Haftpflichtrechts, in: recht 1996, S. 320). Ob eine Ursache trotz allfällig vorhandener Mitursachen adäquat kausal ist oder nicht, hängt von der Intensität der Ursachen bzw. ihrer Kausalverläufe ab. Weist eine Zusatzursache einen derart hohen Wirkungsgrad auf, dass erste Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint, so wird ihr Kausalzusammenhang "unterbrochen" (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). Zur Prüfung sind die (Teil-)Ursachen zu vergleichen und zu bewerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_536/2021 vom 28. Februar 2022 E. 2.5.2). Die Beweislast für die Unterbrechung eines an sich gegebenen Kausalzusammenhangs liegt beim Schuldner, der sich darauf beruft (Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.2). 3.5. Besteht die hinzutretende Ursache in einem Selbst- oder Drittverschulden, so unterbricht sie die Kausalität der vom Schuldner gesetzten (Teil-)Ursache nur, wenn es sich um schweres Selbst- oder Drittverschulden handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1 in fine). Ein solches liegt vor, wenn der Geschädigte elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lässt, die ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch in der gleichen Lage beachtet hätte, wobei das Verschulden umso schwerer wiegt, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_91/2022 vom 31. Mai 2022 E. 3.2). Das Verhalten des Geschädigten muss zudem derart ausserhalb des normalen Geschehens liegen, derart unsinnig sein, dass damit nicht zu rechnen war
9 / 23 (BGE 116 II 519 E. 4b angewendet auf Frage des Selbstverschuldens Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E. 4.1). Dass der Geschädigte den Unfall eventuell hätte vermeiden können, führt für sich allein nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, sondern es steht allenfalls ein Mitverschulden des Geschädigten zur Debatte (Urteil des Bundesgerichts 4A_385/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5). 3.6. Verletzungen von Rechtsvorschriften zur Unfallverhütung und zum Arbeitnehmerschutz, die keinen Zusammenhang mit dem Ablauf der Ereignisse haben, müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geprüft werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2017 vom 6. September 2017 E. 4.4). Gleichzeitig bedeutet der Umstand, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung geprüft und bejaht wurde, nicht, dass ein Kausalzusammenhang bzw. ein hypothetischer Kausalverlauf stets gegeben wäre. Das Risiko, das durch hinreichende Sorgfalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschaltet würde, kann sich auch aus anderen Gründen nicht – bzw. bei einer Unterlassung trotzdem – verwirklicht haben (Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2019 vom 2. September 2019 E. 4.1.3.2). 4. Vorinstanzliche Parteibehauptungen und Entscheid 4.1. Vorinstanzlich brachte der Berufungskläger vor, dass er u.a. bei vorgenommener Kontrolle von der Durchtrennbarkeit des Seils und der entsprechenden Erforderlichkeit der doppelten Sicherung Kenntnis erlangt hätte (1) und dies zur Verwendung des zweiten Seils (2a) oder vorsichtigerem und langsamerem Arbeiten (2b) oder der Ablehnung des Arbeitseinsatzes (2c) und damit zum Ausbleiben des Unfalls (3) geführt hätte. Das zum Absturz führende Durchtrennen des Seils mit Stahlkern sei aus einer Unachtsamkeit erfolgt, was aber den Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen vermöge (RG-act. I.1, II.B.26
3. Absatz; "wäre er nicht mit dieser Ausrüstung und einer Motorsäge auf den Baum geklettert", RG-act. I.6, II.B.3). Der Berufungskläger bestritt, dass er verpflichtet gewesen sei, zwei Sicherungsseile zu verwenden. Der Unfall würde sich auch bei Verwendung eines zweiten Seils ereignet haben, da die Seile knapp untereinander eingesetzt würden und die Motorsäge beide mit einem "Ratsch" durchtrennt hätte (RG-act. I.3, II.B.4). Der Berufungskläger bestritt, dass das zweite Seil ihn gerettet hätte; die Aussagen von F._____ zu diesem Punkt (vgl. RG-act. II.28) seien reine Schutzbehauptungen (RG-act. I.5, II.B.3). 4.2. Die Berufungsbeklagte bestritt die Behauptung, dem Berufungskläger seien die Durchtrennbarkeit des Stahlseils und die Notwendigkeit bzw. die Pflicht der Doppelsicherung nicht bekannt gewesen. Das der Berufungsbeklagten
10 / 23 vorgeworfene bestrittene pflichtwidrige Verhalten hätte keinen Einfluss auf den Unfallverlauf gehabt. Ein allfälliger Kausalzusammenhang wäre durch ein schweres Selbstverschulden unterbrochen worden, da es der Berufungskläger unterlassen habe, sich trotz vorhandener, einwandfreier Schutzausrüstung wider besseres Wissen doppelt zu sichern, und so gegen eine anerkannte Sicherheitsregel bzw. seine Arbeitnehmerpflichten nach Art. 82 Abs. 3 UVG verstossen habe. Die Gestaltung der Arbeitsausführung sowie die Handhabung der Motorsäge habe in der Verantwortung des Berufungsklägers gelegen (RG-act. I.2, Rz. 40 f., 42 ff.). Die Berufungsbeklagte bestritt, dass das Durchtrennen auf eine blosse Unachtsamkeit zurückzuführen sei; die genauen Umstände, weshalb es zur Durchtrennung kam, seien nicht restlos geklärt. Der bewusste Entscheid, das zweite Sicherungsseil nicht zu verwenden, unterscheide sich von einer "unachtsamen" Handbewegung (RG- act. I.2, Rz. 100 ff.). Ferner bestreitet die Berufungsbeklagte, dass der Unfallverlauf bei Verwendung eines zweiten Seils unverändert gewesen wäre und verweist auf die Aussage von F._____, wonach die beiden Sicherungsseile unabhängig voneinander sein müssen und im Abstand von ca. 20 cm, eines seitlich und eines zentral, hätten befestigt werden müssen, damit es zu keiner Durchtrennung beider Seile komme (RG-act. I.4, Rz. 43; vgl. RG-act. II.28). 4.3. Die Vorinstanz stellte fest, dass sich der Berufungskläger nur einfach anstatt zweifach gesichert habe und es zum Sturz gekommen sei, nachdem der Berufungskläger das zur Sicherung verwendete Seil mit Durchtrennungsschutz versehentlich mit der Kettensäge entzweit habe. Sie erklärte, das Gericht sei überzeugt, die Verwendung des zweiten Seils hätte den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert. Der Berufungskläger habe um die Vorschrift der doppelten Sicherung gewusst und in seiner Position auch wissen müssen, dass das Halteseil mit Stahlseele mit der Motorsäge durchtrennt werden könne. Er habe sich wider besseres Wissen nicht doppelt gesichert. Eine halbjährliche Sicherheitskontrolle hätte entsprechend keine Wissenslücke beim Berufungskläger füllen und zu einem anderen Ergebnis führen können. Einzig eine Kontrolle am Unfalltag hätte den Absturz des Berufungsklägers wohl verhindern können, was jedoch nicht vorgesehen sei. Die Kontrollen hätten sodann auch kein gewohnheitsmässiges Fehlverhalten aufdecken können, da es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Berufungskläger sich jemals ungenügend gesichert habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er die PSAgA ("Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz") normalerweise korrekt angewendet habe und die fehlende Verwendung des zweiten Seils am Unfalltag eine Ausnahme gewesen sei. Schliesslich würde die ungenügende, nicht doppelte Sicherung angesichts der Offensichtlichkeit der Gefahren und der guten Ausbildung und Erfahrung des Berufungsklägers ein
11 / 23 schweres Selbstverschulden darstellen, das die von der Berufungsbeklagten zu vertretende Schadensursache verdränge und den Kausalzusammenhang unterbreche (act. B.1 E. 7.2). 5. Sachverhaltsrügen 5.1. Der Berufungskläger rügt eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Die von ihm aufgeführten Passagen des vorinstanzlichen Entscheids betreffen auf der Sachverhaltsebene die Feststellungen, wonach er über Erfahrung, spezielles Fachwissen und eine gute Ausbildung verfügt habe, ihm die Pflicht zur doppelten Sicherung bekannt gewesen sei, er sich wider besseres Wissen nicht doppelt gesichert habe und die Gefährlichkeit der Tätigkeit offensichtlich gewesen sei (act. A.1, II.B.6). Mit Blick auf das Handeln wider besseres Wissen unterstelle ihm die Vorinstanz, einsichtsunfähig, lernresistent, unbelehrbar und unsorgfältig zu sein, während aus den Akten hervorgehe, dass er über eine hohe Selbst- und Sozialkompetenz sowie eine ausgeprägte Veränderungs- und Lernbereitschaft verfüge. Die Vorinstanz lasse ferner seine familiäre Situation ausser Betracht. Mit der Behauptung, er hätte sich bei Kenntnis des Durchtrennungsrisikos vorsichtiger verhalten, greift der Berufungskläger implizit auch die vorinstanzliche Feststellung an, wonach er um die Durchtrennbarkeit des Seils gewusst habe (act. A.1, II.B.9). Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Sachverhaltsrügen seien nicht rechtsgenüglich begründet und im Übrigen verspätet (act. A.2, Rz. 13 ff.). 5.2. Soweit der Berufungskläger geltend macht, er habe um die Notwendigkeit der doppelten Sicherung und das Durchtrennungsrisiko nicht gewusst, so stellt er Feststellungen in Frage, welche die Vorinstanz bereits im Entscheid vom 25. Mai 2023 getroffen hatte (act. B.1 E. 6.2.1.4.4 [ZK2 23 63]). Sie tat dies zur Beurteilung der im Zusammenhang mit der Organisation, der Instruktion sowie der Überwachung behaupteten Pflichtverletzungen der Berufungsbeklagten (act. B.1 E. 6.2.1.4.5 in fine [ZK2 23 63]). Die Vorinstanz erachtete es im Entscheid vom
25. Mai 2023 als erstellt, dass der Berufungskläger um die Wichtigkeit und Pflicht der Doppelseilsicherung sowie um den Umstand wusste, dass ein Stahlkernsicherungsseil keinen Durchtrennungsschutz aufweise und sich mittels einer Motorsäge durchtrennen lasse. Sämtliche Akten würden gegen die Behauptung des Berufungsklägers sprechen, nicht gewusst zu haben, dass eine Doppelseilsicherung notwendig sei und ein Stahlkernsicherungsseil durchtrennt werden könne (act. B.1 E. 6.2.1.4.4 [ZK2 23 63]). Diese Feststellungen hatte der Berufungskläger in seiner Berufung gegen den Entscheid vom 25. Mai 2023 nicht gerügt. Entsprechend legte das Kantonsgericht im Urteil vom 14. August 2024 die
12 / 23 erwähnten unangefochtenen tatsächlichen Feststellungen dem Berufungsentscheid zugrunde und beurteilte gestützt darauf, ob eine Verletzung der Instruktionspflicht vorliegt (act. H.1 E. 8.7 [ZK2 23 63]). Die Vorinstanz konnte auf diese Beurteilung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht zurückkommen. So erwägt sie denn auch unter Verweis auf den Berufungsentscheid vom 14. August 2024, es müsse angenommen werden, dass der Berufungskläger über die Notwendigkeit der doppelten Sicherung Bescheid wusste (act. B.1 E. 7.2.2 S. 21 zweiter Absatz). Diese Feststellungen binden auch das Obergericht im vorliegenden Berufungsverfahren. Würden die erwähnten Feststellungen im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens erneut beurteilt werden können, bestünde die Gefahr, dass die Haftungsvoraussetzungen der Vertragsverletzung und des Kausalzusammenhangs ausgehend von unterschiedlichen, möglicherweise widersprüchlichen Sachverhalten beurteilt würden (vgl. Urteil des Obergerichts Thurgau RBOG 2017 Nr. 15 E. 1.e; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 101 2021 220 vom 19. Januar 2022 E. 2.1 zweiter Absatz; Urteil des Obergerichts Zürich LB170009 vom 6. Juni 2017 E. II.1.c; Obergericht des Kantons Aargau ZSU.2024.50 vom 6. Juni 2024 E. 5.2). Es kann daher darauf nicht zurückgekommen werden. Entsprechend kann offenbleiben, ob die Sachverhaltsrügen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen. 5.3. Weitere Sachverhaltsrügen erhebt der Berufungskläger nicht. Insbesondere stellt er die vorinstanzliche Feststellung nicht in Frage, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er das zweite Seil gewohnheitsmässig zwar bei sich gehabt, aber nicht verwendet oder sich jemals ungenügend gesichert hätte. Ebenso unbeanstandet bleibt die Feststellung, dass er die PSAgA bei seinen Einsätzen jeweils korrekt angewendet habe und die fehlende doppelte Sicherung am Unfalltag eine Ausnahme darstellt habe (act. B.1 E. 7.2.3). 5.4. Der Berufungskläger erklärt in der freiwilligen Replik, es sei vorinstanzlich von keiner Partei behauptet worden, dass er am Unfalltag – wider seine sonstige Gewohnheit – das zweite Seil nicht getragen habe, weshalb die diesbezüglichen gegnerischen Behauptungen verspätet seien (act. A.3, II.B.4). Soweit damit über die Bestreitung der gegnerischen Ausführungen als verspätet hinaus eine Sachverhaltsrüge erhoben wird, erfolgt diese in der freiwilligen Replik verspätet. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4).
13 / 23 5.5. Der Berufungskläger dringt somit mit keiner seiner Sachverhaltsrügen durch, weshalb im Folgenden von dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. 6. Rügen unrichtiger Rechtsanwendung Der Berufungskläger rügt weiter mehrere Rechtsverletzungen (Art. 328 Abs. 2 OR, Art. 82 UVG, Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 [ArG; SR 822.11], Art. 6 Abs. 3 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV; SR 832.30] und Art. 9 BV). Er beanstandet die Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs sowie die Eventualbegründung, wonach das schwere Selbstverschulden des Berufungsklägers einen allfälligen hypothetischen Kausalverlauf unterbrechen würde (act. A.1, II.B.6 und II.B.8). 6.1. Hypothetischer Kausalverlauf 6.1.1. Mit Blick auf den hypothetischen Kausalverlauf moniert der Berufungskläger, die Vorinstanz prüfe die falschen Voraussetzungen. Es sei nicht von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer gut ausgebildet und nicht weisungsgebunden sei, da die minimale Überwachungspflicht auch bei erfahrenen Arbeitnehmern gelte. Ferner habe die Vorinstanz Gegenstand und Regelmässigkeit der minimalen Überwachungspflicht nicht in die Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs einbezogen und dadurch den Zweck der minimalen Überwachung – zumindest eine gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften aufzudecken – verkannt. Die Vorinstanz hätte stattdessen prüfen müssen, ob die minimale Überwachung dem Berufungskläger die Wichtigkeit der Sicherheitsvorschriften als unvergesslichen Sicherheits-check vor Augen geführt und ihn dadurch veranlasst hätte, beide Seile in jedem Fall zu tragen und die Motorsäge mit grosser Vorsicht einzusetzen (act. A.1, II.B.9). Der Zweck der regelmässigen Kontrolle bestehe auch darin, Missverständnisse aufzuklären, die zur Missachtung von Sicherheitsvorschriften geführt haben. Nur auf das Fehlen einer Wissenslücke zu verweisen, stelle eine unvollständige Prüfung dar; es hätte auch geprüft werden müssen, weshalb der Berufungskläger angeblich wider Wissen sich derart verhalten habe und ob dieses Verhalten durch regelmässige Überwachung hätte geändert werden können (act. A.3, II.B.5 letzter Absatz). 6.1.2. Zuerst würdigte die Vorinstanz die Frage, ob die Sicherung mit einem zweiten Seil den Unfall verhindert hätte. Sie kam zum Schluss, dass dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen wäre (act. B.1 E. 7.2.3). Damit entkräftete sie
14 / 23 das vorinstanzliche Vorbringen des Berufungsklägers, wonach sich der Unfall auch bei Verwendung des zweiten Seils ereignet hätte, da diesfalls beide Seile mit einem "Ratsch" durchtrennt worden wären (siehe E. 4.1). Diese Beurteilung eines Teils des hypothetischen Kausalverlaufs stellt der Berufungskläger nicht mehr in Frage (act. A.1). 6.1.3. Sodann stellte die Vorinstanz zur weiteren Prüfung des hypothetischen Kausalverlaufs die Frage, ob das Schadenereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, wenn halbjährliche Sicherheitschecks vor Ort während der Arbeit stattgefunden hätten, die darin bestanden hätten, dass eine zur Kontrolle befähigte Person die zu kontrollierende Person bei der Sicherung und bei der Arbeit beobachtet, überprüft, ob alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten sind, und, falls nicht, entsprechende Hinweise macht (act. B.1 E. 7.2.3). Die Vorinstanz legte ihrer Beurteilung damit sowohl hinsichtlich der Regelmässigkeit als auch hinsichtlich des Inhalts der Überwachung die einschlägigen Sicherheitsvorschriften zugrunde und knüpfte an jene Vertrags- bzw. Fürsorgepflicht an, deren Verletzung bereits mit Urteil des Kantonsgerichts vom 14. August 2024 verbindlich festgestellt worden war. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie Gegenstand und Regelmässigkeit dieser Pflicht nicht einbezogen oder unzutreffend erfasst hätte. 6.1.4. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob die Überwachung beim Berufungskläger eine Wissenslücke hätte füllen und so den Unfall hätte verhindern können. Sie verneinte dies, da der Berufungskläger über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften bereits Bescheid gewusst und es mithin keine Wissenslücke gegeben habe (act. B.1 E. 7.2.2 f.). Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich behauptet, dass er sich mit nur einem Seil mit Stahleinlage in Sicherheit gewiegt habe und davon ausgegangen sei, dieses sei schnittfest. Er hatte behauptet, dass er u.a. bei vorgenommener Kontrolle von der Durchtrennbarkeit des Seils und der entsprechenden Erforderlichkeit der doppelten Sicherung Kenntnis erlangt hätte und dies zur Verwendung des zweiten Seils oder vorsichtigerem und langsamerem Arbeiten oder der Ablehnung des Arbeitseinsatzes und dem Ausbleiben des Unfalls geführt hätte (siehe E. 4.1). Dem Berufungskläger zufolge lag der Grund für die Nichtverwendung des zweiten Seils somit darin begründet, dass er um dessen Notwendigkeit nicht gewusst habe. Auch in der Berufung erklärt er, die "Aufklärung durch Überwachung" hätte zur Ablehnung der Arbeit bzw. dem Überlassen der Arbeit an Fachleute geführt und das vorsichtigere und langsamere Verhalten wäre gemäss Berufungskläger Folge der Kenntnis des möglichen Durchtrennungsrisikos (act. A.1, II.B.9 S. 9 und II.B.9 f.). Alle drei vom Berufungskläger behaupteten
15 / 23 hypothetischen Kausalverläufe stellten daher massgeblich auf die Unkenntnis dieser beiden Umstände – Durchtrennbarkeit des Stahlkernseils und Notwendigkeit der Doppelseilsicherung – ab. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, geprüft zu haben, ob eine Überwachung eine diesbezügliche Wissenslücke hätte füllen und so den Unfall verhindern können. 6.1.5. Im Übrigen trifft es jedoch zu, dass der Zweck der Überwachung nicht primär im Füllen von Wissenslücken besteht. Bei der Überwachung geht es weder um Wissensvermittlung noch um Instruktion, sondern um die Kontrolle, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten und ihm bekannten Sicherheitsvorschriften auch korrekt umgesetzt bzw. eingehalten werden (vgl. Differenzierung bereits im ersten Berufungsurteil act. H.1 E. 8.7 [ZK2 23 63]; siehe auch BGE 102 II 18 E. 1). Es soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer trotz genügender Ausbildung und Instruktion die Sicherheitsvorschriften missachten und die Sicherheitsausrüstung beispielsweise aus Bequemlichkeit, aufgrund von Zeitdruck, schlechten Vorbildern im Team, aus Komfortgründen oder schlichter Gewohnheit bzw. Routine gar nicht oder nicht korrekt verwenden. Der Arbeitgeber kann sich nicht damit begnügen, über die Gefahren und Sicherheitsvorschriften zu informieren und die Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen, sondern muss kontrollieren und darauf bestehen, dass letztere auch verwendet wird. Erst ein sorgfältiges Überwachen bzw. Kontrollieren verschafft ihm dabei die nötige Kenntnis und zeigt ihm auf, welche weiteren Massnahmen zur Durchsetzung der Sicherheitsvorschriften zu ergreifen sind. Aus diesem Grund besteht die Pflicht zur Überwachung auch nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen laschen Umgang mit den Sicherheitsregeln pflegt (act. H.1 E. 7.7 in fine [ZK2 23 63]). Durch die Kontrollen soll ja gerade erst festgestellt werden, ob und wie (lasch) die Sicherheitsvorschriften im Arbeitsalltag tatsächlich eingehalten bzw. umgesetzt werden. Die Kontrollen können zudem an sich eine disziplinierende Wirkung haben, da gewisse Arbeitnehmer möglicherweise einzig mit Blick auf die regelmässigen Kontrollen den Sicherheitsvorschriften nachkommen. Insofern greift es zu kurz, lediglich zu fragen, ob eine Kontrolle bzw. minimale Überwachung den Wissensstand des Berufungsklägers beeinflusst hätte. Eine solche hätte (ihrem Zweck entsprechend) auch auf anderem Wege zu einer Vermeidung des Unfalls führen können; etwa indem das Bewusstsein regelmässiger Kontrollen den Berufungskläger zur Verwendung des zweiten Seils veranlasst hätte oder indem die Kontrolle offengelegt hätte, dass der Berufungskläger üblicherweise ohne das zweite Seil arbeitet oder dies ab und zu tut und auch aus welchem Grund, was dann erlaubt hätte, diesem Verhalten frühzeitig durch entsprechende Massnahmen (sei
16 / 23 dies weitere Aufklärung, eine Mahnung oder Warnung) entgegenzuwirken (vgl. BGE 102 II 18 E. 1). 6.1.6. Die Vorinstanz äusserte sich denn auch dazu, ob der Berufungskläger regelmässig ohne das zweite Seil gearbeitet habe. Sie erwog, es sei nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger das zweite Seil gewohnheitsmässig zwar bei sich gehabt, es aber nicht verwendet habe. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, aus denen man schliessen müsse, dass sich der Berufungskläger jemals nicht genügend gesichert hätte. Das Kantonsgericht sei im Strafverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungskläger die PSAgA bei seinen Einsätzen jeweils richtig angewendet habe und es eine Ausnahme gewesen sei, dass er sich am Unfalltag nicht mit dem zweiten Sicherungsseil gesichert habe (act. B.1 E. 7.2.3). Der Berufungskläger moniert zwar, die Vorinstanz stelle keine Überlegungen darüber an, ob mit einer regelmässigen Kontrolle eine etwaige gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften hätte behoben werden können. Die tatsächliche Feststellung, dass es bei ihm keine solche (gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften) gab, rügt er jedoch nicht (siehe E. 5.3). Bei dieser Ausgangslage ist nicht von Bedeutung, wie hoch seine Selbstkompetenz, Veränderungs- und Lernbereitschaft waren. Es besteht gerade kein Widerspruch zwischen den positiven Einschätzungen der Arbeitgeberin hinsichtlich dieser Eigenschaften und der Feststellung, dass der Berufungskläger die Sicherheitsregeln normalerweise einhielt. Der Einwand, es sei widersprüchlich anzunehmen, dass eine Kontrolle am Unfalltag den Unfall verhindert hätte, halbjährliche Kontrollen dagegen nicht, verfängt ebenfalls nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Überwachung jedes Arbeitseinsatzes oder das zufällige Aufeinandertreffen der punktuellen periodischen Kontrolle und des fraglichen Arbeitseinsatzes den Unfall verhindert hätte, ist nicht höher, weil der Berufungskläger dann ausnahmsweise lernbereit gewesen wäre, sondern weil das Versehen des Berufungsklägers dann hätte bemerkt werden und darauf hingewiesen werden können, was bei einer punktuellen periodischen Überwachung an anderen Tagen nicht der Fall gewesen wäre. Letztlich erübrigt sich die Prüfung der Kausalität einer Überwachung jedes einzelnen Arbeitseinsatzes oder eines zufälligen Zusammentreffens einer punktuellen Überwachung mit dem Unfalltag ohnehin; einerseits besteht keine Pflicht zur Überwachung jedes Arbeitseinsatzes (vgl. act. H.1 E. 7.7 [ZK2 23 63]), und andererseits fehlt es an einem vorgelagerten Glied in der Kausalkette, da nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen ist, dass eine punktuelle Kontrolle – wäre sie vorgenommen worden – genau auf den Unfalltag gefallen wäre.
17 / 23 6.1.7. Der hypothetische Kausalverlauf stellt mit Blick auf seine Adäquanz eine Rechtsfrage dar, trotzdem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mindestens ein hypothetischer Kausalverlauf zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2024 E. 3.3.1). Die drei vom Berufungskläger behaupteten Kausalverläufe (siehe E. 4.1) prüfte die Vorinstanz und verneinte sie zu Recht, da mit dem Wissen des Berufungsklägers um die Sicherheitsvorschriften das erste Glied in den von ihm behaupteten Kausalketten entfiel. Die Vorinstanz prüfte wie dargelegt über die Parteibehauptungen hinaus, ob die unterlassene Überwachung über eine gewohnheitsmässige Missachtung der Sicherheitsvorschriften einen hypothetischen Kausalzusammenhang hätte begründen können und verneinte auch dies zu Recht. Der Berufungskläger dringt mit seinen Rügen zum hypothetischen Kausalverlauf nicht durch. 6.2. Unterbrechung des hypothetischen Kausalverlaufs 6.2.1. Fehlt es an einem hypothetischen Kausalverlauf, erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung einer Unterbrechung der Kausalität. Die Vorinstanz hat die Frage dennoch eventualiter geprüft, indem sie den hypothetischen Kausalverlauf als gegeben unterstellte (act. B.1 E. 7.2.4). Der Berufungskläger ficht auch diese Eventualbegründung an (act. A.1, II.B.11). Aus Gründen der Vollständigkeit und zur methodisch sauberen Trennung der Prüfungsschritte wird vorliegend analog dem Vorgehen der Vorinstanz auch auf die Frage einer Unterbrechung des hypothetischen Kausalverlaufs eingegangen. 6.2.2. Der Berufungskläger moniert, obwohl die Berufungsbeklagte die Beweislast für Unterbrechungsgründe trage, habe sie zur Intensität der Kausalzusammenhänge nichts vorgetragen und nicht bewiesen, dass das Fehlverhalten des Berufungsklägers weit grösser als dasjenige der Berufungsbeklagten gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich den Behauptungen der Berufungsbeklagten unkritisch angeschlossen. Das Bundesgericht stelle hohe Anforderungen an die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Das Fehlverhalten der Berufungsbeklagten sei schwer, besonders gravierend und leicht vermeidbar, dasjenige des Berufungsklägers habe einzig darin bestanden, das zweite Seil nicht montiert zu haben. Es sei zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine Arbeit ausgeführt habe, für die er nicht angestellt gewesen sei, für die später Fachleute beauftragt worden seien und dass sich auch sein Arbeitskollege mit einem Stahlseil in Sicherheit gewiegt habe (act. A.1, II.B.11). Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Vorinstanz habe ihre Behauptungen nicht unkritisch übernommen, sondern sich ausführlich mit dem Spezialwissen und der Erfahrung des Berufungsklägers auseinandergesetzt. In der Verletzung der
18 / 23 minimalen Kontrollpflichten liege gerade kein schweres Fehlverhalten der Berufungsbeklagten. Demgegenüber habe der Berufungskläger mit dem bewussten Verzicht auf das zweite Seil gegen eine zentrale Schutzvorschrift verstossen (act. A.2, Rz. 34 ff.). 6.2.3. Es trifft nicht zu, dass die Berufungsbeklagte zur Intensität der Kausalverläufe nichts vorgetragen hätte. Die Berufungsbeklagte hatte vorinstanzlich behauptet, das Selbstverschulden des Berufungsklägers bestehe in dem bewussten Entscheid, das zweite Seil nicht zu verwenden, was sich von einer "unachtsamen" Handbewegung unterscheide. Es gehe nicht um eine blosse Unachtsamkeit, sondern um eine schwerwiegende Verletzung von Art. 82 Abs. 3 UVG. Das Selbstverschulden sei als grob und besonders schwer zu gewichten, während den bestrittenen Pflichtverletzungen der Berufungsbeklagten nur Bagatellcharakter zukomme (RG- act. I.2, Rz. 43 ff. und 104; RG-act. I.4, Rz. 53 f.). 6.2.4. Die Vorinstanz erwog, auch wenn die hypothetische Kausalität zu bejahen sei, das heisse, die minimale Überwachung dazu geführt hätte, dass sich der Berufungskläger doppelt gesichert hätte und der Absturz verhindert worden wäre, unterbreche das Fehlverhalten des Berufungsklägers – das in der ungenügenden (nicht doppelten) Sicherung bestehe – als schweres Selbstverschulden den Kausalzusammenhang. Begründend führte sie an, die Gefahren seien vorliegend offensichtlich und der Arbeitnehmer sei gut ausgebildet und erfahren gewesen, er habe im Unfalljahr selbst zum Thema PSAgA referiert. An die Fürsorgepflicht der Berufungsbeklagten, namentlich an die minimale Überwachungspflicht, seien daher keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; die Eigenverantwortung des Arbeitnehmers rücke in den Vordergrund. Sein Verhalten verdränge als Schadensursache die unterlassene minimale Überwachung und lasse diese als unbedeutend erscheinen (act. B.1 E. 7.2.4). 6.2.5. Als Teilursachen des Sturzes thematisierte die Vorinstanz somit bloss die unterlassene Überwachung sowie die Nichtverwendung des zweiten Seils. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungskläger das Stahlkernseil versehentlich durchtrennt habe (act. B.1 E. 5.1). Sie erfasste dies nicht als von ihm zu vertretende Teilursache. In der Eventualerwägung prüfte sie entsprechend nicht, ob das Durchtrennen des Stahlkernseils als grobes Selbstverschulden des Berufungsklägers andere Teilursachen (die Verletzung der Überwachungspflicht) verdrängt bzw. deren Kausalität unterbricht. Die tatsächliche Feststellung und die fehlende Prüfung sind unangefochten geblieben (vgl. E. 5.2 f.). Es wird daher auch seitens der erkennenden Kammer darauf verzichtet zu prüfen, ob das Durchtrennen des Seils als selbstverschuldete Ursache einen
19 / 23 hypothetischen Kausalverlauf unterbrochen hätte. Bei der Beurteilung des hypothetischen Kausalverlaufs werden folglich einzig die beiden genannten Teilursachen gewürdigt, auf welche nachfolgend näher eingegangen wird. 6.2.6. Die Berufungsbeklagte verletzte ihre Fürsorgepflicht (Art. 328 OR; Art. 82 Abs. 1 UVG; Art. 6 Abs. 3 VUV), indem sie nicht kontrollierte, ob der Berufungskläger die Sicherheitsvorschriften einhielt (act. H.1 E. 7 [ZK2 23 63] mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.5.2 und 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 5.3.2 und E. 6.2; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.1 f.; 6B_958/2020 vom
22. März 2021 E. 3.3.3; 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4924/2021 vom 9. Juli 2025 E. 6.2). Diese Unterlassung wiegt insofern schwer, als dass nicht bloss zu selten Kontrollen durchgeführt worden wären, sondern schlicht gar keine, welche die unfallrelevante Tätigkeit und den Berufungskläger betroffen hätten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich dabei um die einzige Verfehlung der Berufungsbeklagten handelte, erwiesen sich doch die übrigen ihr vorgeworfenen Fürsorgepflichtverletzungen als unbegründet (zum Ganzen act. H.1 E. 4 ff. [ZK2 23 63]). 6.2.7. Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern (Art. 82 Abs. 3 UVG). Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer entsprechend informiert und ausgebildet ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_7/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.2). Letzteres war vorliegend der Fall (act. H.1 E. 4 ff., insb. 5 u. 8 [ZK2 23 63]). Indem der Berufungskläger das zweite Sicherheitsseil nicht verwendete, gebrauchte er seine persönliche Schutzausrüstung nicht ordnungsgemäss bzw. missachtete seine Arbeitnehmerpflicht (Art. 82 Abs. 3 UVG; Art. 11 Abs. 1 VUV). Die Verletzung beschränkt sich jedoch auf die fehlende Verwendung des zweiten Seils. Es ist nicht so, dass der Berufungskläger ohne die PSAgA auf den Baum geklettert wäre (siehe beispielsweise Urteil des Bundesgerichts 7B/2023 vom 8. März 2024 E. 2.5.2) und keinerlei Sicherungsvorkehren getroffen hätte; vielmehr trug er die PSAgA grundsätzlich und es stehen keinerlei weitere Vorwürfe hinsichtlich einer nicht korrekten Anwendung derselben im Raum. Zudem wird dem Berufungskläger von der Berufungsbeklagten weder ein systematisches noch auch nur wiederholtes Nichttragen des zweiten Seils vorgeworfen.
20 / 23 6.2.8. Zu der Frage, ob der Berufungskläger das zweite Seil – wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht – am Unfalltag bewusst (mit Willen) nicht verwendete oder dies versehentlich (ohne Willen) tat, traf die Vorinstanz keine Feststellungen; sie stellte lediglich fest, es sei wider besseres Wissen geschehen (act. B.1 E. 7.2.3). Der Berufungskläger hatte vorinstanzlich behauptet, er habe sich mit einem Seil in Sicherheit gewiegt, was einen bewussten Entscheid gegen das zweite Seil nahelegt. Es blieb jedoch unangefochten, dass die Nichtverwendung des zweiten Seils am Unfalltag eine Ausnahme darstellte, was wiederum für ein Versehen spricht (act. B.1 E. 7.2.3). Das aktenkundig grundsätzlich sorgfältige Verhalten des Berufungsklägers lässt ein solches einmaliges Versehen als plausibel erscheinen. Im Übrigen ginge die Beweislosigkeit in diesem Punkt zulasten der Berufungsbeklagten, welche die Beweislast für ein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden trägt. Entsprechend ist zugunsten des Berufungsklägers von einem einmaligen Versehen auszugehen. Ein solches – mögen seine Folgen auch gravierend sein – erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein schweres Selbstverschulden, das einen an sich adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag, nicht. Auch ausgebildete und erfahrene Arbeitnehmer können sich irren oder unachtsam sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_189/2015 vom 6. Juli 2015 E. 4.5). Der Arbeitgeber hat bei der Ausgestaltung seiner Schutzmassnahmen auch solche Unachtsamkeiten mitzudenken (Urteil des Bundesgerichts 4A_611/2018 vom 5. Juni 2019 E. 3.2.3). 6.2.9. Vor diesem Hintergrund wäre ein bestehender adäquater Kausalzusammenhang durch die Nichtverwendung des zweiten Seils nicht unterbrochen worden. Da letzterer jedoch mit der Vorinstanz zu verneinen ist (E. 5), lässt sich daraus nichts zugunsten des Berufungsklägers ableiten. Die Berufung ist abzuweisen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Da die Berufung abzuweisen ist und der Berufungskläger die Kostenregelung nicht selbständig angefochten hat, besteht insoweit kein Anlass zu einer Änderung. Auch die Berufungsbeklagte hat den vorinstanzlichen Kostenentscheid, samt Höhe der Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren, nicht beanstandet. Es verbleibt somit bei der vorinstanzlichen Regelung der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich jener des ersten Berufungsverfahrens. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der im Berufungsverfahren ZK2 23 63 geleistete Kostenvorschuss des Berufungsklägers im Umfang von CHF 10'000.00 zurückerstattet wurde (act. D.18 [ZK2 23 63]; vgl. Dispositivziffer 4
21 / 23 des angefochtenen Entscheids). Festzulegen und zu verteilen sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens. 7.2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wären unter Berücksichtigung des Streitwertes, der Bedeutung und der Komplexität der Sache am oberen Ende des unteren Drittels des Gebührenrahmens festzusetzen (Art. 11 VGZ [BR 320.210]). Angesichts des Umstandes, dass sich das Obergericht indes bereits ausführlich mit dem Streit im Rahmen des ersten Berufungsverfahrens befasst hatte und sich der Gegenstand des vorliegenden (zweiten) Verfahrens auf die Kausalität und das Verschulden beschränkt, rechtfertigt es sich, eine reduzierte Gebühr von CHF 5'000.00 zu erheben. Aufgrund der Abweisung der Berufung sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zur Liquidation sind sie mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.3. Die Berufungsbeklagte beantragt eine Parteientschädigung bestehend aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung von insgesamt CHF 26'818.00 (Art. 93 Abs. 3 lit. c ZPO; act. G.2). In der Honorarnote machen die drei Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten einen Aufwand von insgesamt 45.8 Std. zu Stundenansätzen von CHF 380.00, CHF 520.00 und CHF 580.00 geltend sowie eine Spesenpauschale von CHF 954.00 und Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 2'010.00 (act. G.2). Der Berufungskläger bestreitet dieses Honorar. Der geltend gemachte Aufwand sei angesichts des seit 2021 andauernden Verfahrens sowie des Umstands, dass sich das Berufungsverfahren auf die Fragen der Kausalität und des Verschuldens beschränke sowie im Vergleich zu dem auf seiner Seite angefallenen Aufwand (insgesamt 19.68 Std.) nicht nachvollziehbar (act. A.3, II.B.7; vgl. auch act. A.1, II.B.14). 7.4. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist vom Betrag auszugehen, den der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird (Art. 2 Abs. 2 HV [BR 310.250]). Mangels Nachweises einer Honorarvereinbarung ist vorliegend praxisgemäss auf einen mittleren Stundenansatz à CHF 240.00 und nicht auf die geltend gemachten Stundenansätze zwischen CHF 380.00 und CHF 520.00 abzustellen resp. den zulässigen Höchstansatz von CHF 270.00 zur Anwendung zu bringen (siehe act. B.1 E. 8.3.1; Art. 3 Abs. 1 HV). Die in der Honorarnote geltend gemachte Spesenpauschale im Umfang von 4 % ist auf 3 % zu korrigieren (siehe act. B.1 E. 8.3.1). Ferner ist die Mehrwertsteuer zu streichen, da die Berufungsbeklagte gemäss UID-Register selbst mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, womit ihr in diesem Umfang keine Kosten entstehen. Schliesslich kann nicht vom geltend
22 / 23 gemachten Stundenaufwand ausgegangen werden. Teile der Honorarnote sind geschwärzt, sodass der dafür geltend gemachte Aufwand nicht nachvollzogen und nicht überprüft werden kann. Der entsprechende Aufwand von insgesamt 2 Std. ist deshalb zu streichen. Die danach verbleibenden (nicht teilweise geschwärzten) Positionen vor dem 1. Juli 2025 (Mitteilung des begründeten Urteils) betreffen Aufwand, der dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen ist. Soweit dieser Aufwand im vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht berücksichtigt worden sein sollte, hätte dies gerügt werden müssen. Er ist daher nicht (nachträglich) zu entschädigen; die insgesamt 0.9 Std. sind entsprechend ebenfalls zu streichen. Vorliegend erfolgte lediglich ein Schriftenwechsel (mit freiwilligen Repliken im Sinne von Art. 53 Abs. 3 ZPO) und es fand keine Verhandlung statt. Der Aufwand der Berufungsbeklagten beschränkte sich damit im Wesentlichen auf die Abfassung der Berufungsantwort und einer kurzen Stellungnahme im Sinne des Replikrechts. Für die Ausarbeitung der Berufungsantwort im eigentlichen Sinn (ohne Überarbeitung, interne Abstimmungen, Inputs und dergleichen) werden 34.7 Std. veranschlagt, hinzu kommen 3.3 Std. für Instruktion, Input und Überarbeitung sowie 2.5 Std. für Aktenstudium. Dieser Aufwand ist nicht angemessen. Inhaltlich hatte das Verfahren nur die Kausalität und im Falle einer reformatorischen Beurteilung des Verschuldens nur dessen Vorliegen im Sinne einer Haftungsvoraussetzung (nicht dessen Quantifizierung mit Blick auf die Schadenersatzbemessung) zum Gegenstand. Der Streitgegenstand war damit überschaubar. Dies gilt umso mehr als die Parteien sich neben dem vorinstanzlichen Verfahren bereits in einem ersten Berufungsverfahren mit der Sache befasst hatten, sodass auf bestehende Vorarbeiten zurückgegriffen werden konnte. Der Berufungskläger beansprucht für die Berufung sowie eine im Rahmen des Replikrechts eingereichte Eingabe sodann weniger als die Hälfte (19.68 Std.) des von der Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Berufungsantwort geltend gemachten Aufwands. Hinzu kommt, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten drei Rechtsvertreterinnen bzw. Rechtsvertreter mit dem Fall befasst waren, was zwangsläufig zusätzlichen Koordinationsaufwand verursacht. Sodann kam es nach Zustellung des begründeten Urteils offenbar zu einem Wechsel bei der zweitunterzeichnenden Anwältin, was ebenfalls Mehraufwand auslöst. Dieser zusätzliche Aufwand ist nicht von der Gegenpartei zu tragen. Nach dem Gesagten ist der Aufwand für die Berufungsantwort (im weiteren Sinne) auf 30 Std. zu kürzen und für die Replik 3 Std. anzurechnen. Zusammen mit den verbleibenden Positionen vom 3. Juli 2025,
15. Juli 2025 und 21. August 2025 ergibt sich ein Stundenaufwand von insgesamt 35.4 Std. und ein Honorar von CHF 8'750.90 (inkl. Spesenpauschale). Der Berufungsbeklagten ist zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen.
23 / 23 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 werden A._____ auferlegt. Sie werden mit dem von A._____ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. 3. A._____ wird verpflichtet, der C._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'750.90 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung an:]